Bekanntgabe
Ein Steuerverwaltungsakt (u. a. Steuerbescheid) wird erst wirksam, wenn er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen sein wird, bekannt gegeben wird (§ 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO). Wird ein (schriftlicher) Steuerverwaltungsakt einem inländischen Adressat auf dem Postweg übermittelt, gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO). Für postalische Übermittlungen im Ausland gilt eine Frist von einem Monat. Der Zugangszeitpunkt ist im Streitfall von der Finanzbehörde nachzuweisen.
Private Postdienstleister
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt mit Urteil vom 15.5.2019 (Az. 13 K 3280/18 Kg) entschieden, dass die dreitägige Zugangsfiktion bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes (im Streitfall handelte es sich um eine Einspruchsentscheidung der Familienkasse) nicht gilt, wenn ein privater Postdienstleister beauftragt wurde, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet. Dem Urteil ging ein Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus (vom 14.6.2018, Az. III R 27/17). Der BFH hatte in diesem Bescheid die 3-Tage-Bekanntgabefiktion bei privaten Postzustelldienstleistern in Frage gestellt und an das FG Münster zurückverwiesen.
Fazit
Unter Berufung auf dieses Urteil können ggf. auch nach Verstreichen der Monatsfrist noch Rechtsmittel eingelegt werden. Denn die Einspruchsfrist bei Steuerbescheiden beträgt genau einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Stand: 27. August 2019
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