Seitenbereiche
Inhalt

Rechnungsanschrift

Briefkastenanschrift genügt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen aus 2018 (vom 13.6.2018, XI R 20/14, vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16) seine bisherige Rechtsprechung geändert und für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als ausreichend angesehen. Bislang war Voraussetzung, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse ausübt. Künftig reicht somit jede Art von Anschrift. Wichtig ist nur, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Die Finanzverwaltung wendet die genannten Urteile an und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. In Abschnitt 14.5 Abs. 3 wurden folgende Sätze eingefügt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist“. Der Finanzverwaltung genügt eine Postfachadresse, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Andreas Ernst - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater in Mayen! Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung an. Bei Fragen zu unseren Dienstleistungen und Newsbeiträgen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.