Sonderausgabenabzug
Sozialversicherungsbeiträge können im Regelfall ganz oder teilweise als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Aufwendungen nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen. Auf Grundlage dieser Vorschrift konnten bisher im Ausland tätige und in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer, deren Lohneinkünfte in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, keine Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe geltend machen.
Urteil des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtspraxis mit Urteil vom 22.6.2017 (C-20/16 „Bechtel“) unter Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) für unionsrechtswidrig erklärt.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 11.12.2017 (IV C 3 - S 2221/14/10005:003) gewährt die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Beiträge stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
- Die Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei.
- Der Beschäftigungsstaat lässt keinen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu und das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der Lohnabzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.
Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Sonderausgabenabzug in allen noch offenen Fällen anwenden.
Stand: 29. Januar 2018
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